Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Datentechnik Weimar GmbH Geschäftszweig IT/DMS

(Stand November 2020)

§ 1 Regelungsbereich, Vertragspartner, Allgemeines

1) Diese AGB gelten ausschließlich für alle geschäftlichen Beziehungen der Firma Datentechnik Weimar GmbH, Carl-August-Alle 16, 99423 Weimar (nachfolgend DTW GmbH genannt), welche diese mit gewerblichen oder selbstständig beruflichen Kunden und Unternehmen sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (nachfolgend „Auftraggeber, Besteller oder Kunde“ genannt) eingeht.

2) Der Geltungsbereich umfasst alle Leistungen der DTW GmbH, insbesondere den Verkauf von Soft- und Hardware, Lizenzverträgen, das Erbringen beauftragter Dienst- , Wartungs-, Pflege-, und/oder Miet-, sowie Werkleistungen. Umfasst werden auch unsere zukünftigen Leistungen, selbst wenn nicht jeweils gesondert darauf hingewiesen wird. Unsere AGB gelten immer in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

3) Abweichende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers / Bestellers werden nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung der DTW GmbH Vertragsbestandteil, selbst wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen und bei zukünftigen Verträgen hierauf nicht nochmals hingewiesen wird.

 

§ 2 Erweiterte vertragliche Regelungen; Drittanbieter: Drittunternehmen

1) Soweit zusätzliche Allgemeine Geschäfts-, Leistungs- und Lieferbedingungen, insbesondere Lizenz-, Urheber-, und Nutzungsbedingungen von Drittanbietern, bspw. von Software-, und Cloudanbietern zu berücksichtigen sind, ergänzen diese Bedingungen und vertraglichen Regelungen mit Vorrangstellung die AGB der DTW GmbH in den betroffenen Bereichen und werden unmittelbarer Vertragsbestandteil auch mit direkter Wirkung zwischen Kunden und Drittanbieter.

2) Besondere Regelungen in vereinbarten Wartungs- und Supportverträgen sowie Cloud-, und Serviceverträgen ergänzen diese AGB und wirken je nach Vertragsform unmittelbar zwischen DTW GmbH und Kunden und/oder zwischen Kunden und Drittanbieter.

3) Besondere produktspezifische Regelungen und Bedingungen, welche für das konkrete Vertragsverhältnis maßgeblich sind, stellt die DTW GmbH dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung. Vertragliche Regelungen und Vereinbarungen von Drittanbietern die unmittelbar zwischen dem Drittanbieter und dem Kunden wirken und bei denen die DTW GmbH als Vermittler agiert, werden dem Kunden nach Wahl der DTW GmbH in schriftlicher Form, auf Datenträger, durch Übersendung per E-Mail oder Mitteilung eines Links zur Einsichtnahme und/oder Download zur Kenntnis gebracht, soweit dies nicht unmittelbar vom Drittanbieter erfolgt.

4) Die DTW GmbH behält sich das Recht vor, zur Leistungserbringung Dritt- und Subunternehmen zu beauftragen.

 

§ 3 Angebote, Auskünfte, Vertragsschluss

1) Alle Angebote der DTW GmbH sind freibleibend. Insbesondere die Übersendung von Preislisten, Unterlagen und Informationsmaterial stellt kein Angebot dar.

2) Auftragserteilungen und Bestellungen des Kunden über unsere Webseite, per E- Mail, Fax oder telefonisch gelten als verbindlich. Ein Vertragsschluss kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der vereinbarten Leistung zustande.

3) Die in Prospekten, Unterlagen, Rundschreiben, Zeichnungen, auf Datenträgern oder unserer Webseite dargestellten Angaben und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit diese nicht in unserer Auftragsbestätigung und Leistungsbeschreibung schriftlich benannt werden.

4) Telefonische oder mündliche Auskünfte und Beratungen sind unverbindlich. Dies gilt insbesondere für Angaben zu Prozessabläufen, Verfügbarkeit, zeitlicher Umsetzung, Leistungsinhalten sowie Preisgestaltung.

 

§ 4 Vertragsgegenstand

1) Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden sind diverse Leistungen und Lieferungen u.a. im Bereich Soft- und Hardware, Programmierung, Installation, Pflege, Nutzung, Vermittlung, Service und Wartung.

2) Die jeweils konkreten Leistungsinhalte für den Kunden ergeben sich u.a. aus dem zugrundeliegenden Angebot, dem Pflichtenheft, der Auftragsbestätigung, den vertraglichen Vereinbarungen und Nutzungsregelungen.

3) Soweit Programmierleistungen und/oder die Entwicklung kundenspezifischer Software vom Leistungsumfang erfasst sind, erhält der Kunde grundsätzlich nur ein Nutzungsrecht ohne Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes, soweit keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.

4) Programmierleistungen und Softwareanpassungen werden, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, im Dienstleistungsverhältnis erbracht. Änderungen und Erweiterungen sind nach Abnahme regelmäßig kostenpflichtig.

5) Die Beschaffenheit der gelieferten Produkte und Leistungen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und Leistungsbeschreibungen sowie den jeweils produktspezifischen Bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

6) Sofern bei längeren Projektzeiten oder Dauerverträgen eine Anpassung der vereinbarten Leistungsbeschreibungen und Vergütungen, bspw. bei Änderungen der Vorgaben des Softwareherstellers oder Lizenzgebers, erforderlich werden, ist die DTW GmbH zur Abänderung der Leistungsvereinbarung und Vergütungsregelung in dem daraus resultierenden Umfang gegenüber dem Kunden berechtigt. Änderungen und deren Rechtsfolgen sind dem Kunden rechtzeitig vor Inkrafttreten mitzuteilen und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis den Änderungen widerspricht.

 

§ 5 Preise; Zahlungsbedingungen

1) Sämtliche Dienst- und Supportleistungen, einschließlich Fernwartung, Telefonsupport sind kostenpflichtig und werden gemäß vertraglicher Vereinbarung oder auf Grundlage unserer Preislisten berechnet. Der Kunde erklärt sich mit einem Rechnungsversand per E-Mail einverstanden.

2) Alle in unseren Angeboten, Leistungsbeschreibungen und Preislisten genannten Preis sind in Euro und berechnen sich zuzüglich der im Leistungszeitraum geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung, vertraglichen Vereinbarungen und individuellen vertraglichen Leistungsbeschreibungen angegebenen Preise.

3) Über die vertraglich geschuldete Leistung hinausgehende Leistungen unterliegen einer gesonderten Vergütung und werden nach den zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Preis- und Leistungsverzeichnissen der DTW GmbH abgerechnet. Dies gilt auch bei bestehenden Wartungs- und Supportvereinbarungen, sofern die zusätzlichen Leistungen hiervon nicht erfasst werden.

4) Die Vergütung ist fällig, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, nach Erbringung der jeweiligen Leistung bzw. Teilleistung. Zur Abrechnung von Teilleistungen ist die DTW GmbH berechtigt. Bei vereinbarten Abrechnungen nach Leistungszeiträumen (bspw. monatlich) erfolgt die Abrechnung jeweils unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen Zeitraumes. Vereinbarte Pauschalpreise, monatliche Vergütungen und/oder Abschlagszahlungen sind jeweils in der vereinbarten Höhe und zum vereinbarten Zeitpunkt zur Zahlung fällig.

5) Rechnungen sind nach Zugang – soweit keine andere Vereinbarung getroffenen wurde – sofort, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zur Zahlung fällig (Geldeingang). Soweit im Einzelfall Skonto gewährt wird, beträgt die Zahlungsfrist ab Erhalt der Rechnung 5 Tage. Einwendungen gegen Abrechnungen der DTW GmbH sind innerhalb von 14-Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich geltend zu machen, anderenfalls gilt die Abrechnung mit dem Leistungsinhalt als anerkannt.

6) Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten Verzugszinsen i.H.v. 12 %, mindestens jedoch i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB als vereinbart. Soweit der Zinssatz von 12 % den gesetzlichen Zinssatz übersteigt, steht dem Kunden der Nachweis offen, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. DTW GmbH ist berechtigt, für jede schriftliche Mahnung im Falle des Zahlungsverzuges einen pauschalierten Kostenaufwand i.H.v. 15,00 € zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7) Zahlungen des Kunden bei Zahlungsverzug werden zunächst auf Zinsen, Auslagen und Mahnkosten und sodann auf die Hauptforderung verrechnet. Bei mehreren Forderungen beginnend mit der jeweils ältesten Forderung.

 

§ 6 Zurückbehaltung, Aufrechnung

1) Die DTW GmbH behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverzug in nicht unerheblichem Umfang Dienstleistungen, Wartungen oder sonstige vereinbarte Leistungen zurückzustellen und zu sperren und/oder die Erbringung weitere Leistungen bis zum vollständigen Zahlungsausgleich einschließlich aller Nebenforderungen einzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Zahlungszeiträumen oder einem Betrag, welcher der Summe von zwei Zahlungszeiträumen entspricht oder über 30 Tage nach Rechnungsstellung in Zahlungsverzug gerät.

2) Die DTW GmbH ist berechtigt, dass Vertragsverhältnis mit dem Kunden zu beenden, wenn der Zahlungsverzug 3 Monate nach Rechnungsstellung andauert. Der Einhaltung einer Kündigungsfirst bedarf es in diesem Fall nicht.

3) Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Ansprüche des Kunden rechtkräftig festgestellt wurden oder zwischen den Vertragsparteien unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, diese stammen aus dem gleichen Vertragsverhältnis und sind rechtkräftig festgestellt oder unbestritten.

 

§ 7 Preisanpassung

1) Sofern eine Lieferfrist von mehr als 4 Monaten vereinbart wird, ist die DTW GmbH berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhungen eingetretenen Kostensteigerungen für Produkte, Leistungen, Personal, Montage, Lieferungen oder ähnliches in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.

2) Die DTW GmbH behält sich das Recht vor, als Reseller/Systemhaus Preise mit einer Vorankündigung von 4 Wochen zum Monatsanfang anzupassen, soweit Hersteller, Produktlieferanten oder sonstige Anbieter gegenüber DTW GmbH als Wiederverkäufer andere Preisgestaltungen geltend machen und diese das konkrete Vertragsverhältnis oder Dienstleistungen des Kunden betreffen. Hat DTW GmbH die Preiserhöhung nicht zu vertreten, ist der Kunde nicht zur Kündigung berechtigt.

3) Die DTW GmbH ist berechtigt, durch Preiserhöhungen eingetretenen Kostensteigerungen für Produkte, Leistungen, Personal, Montage, Lieferungen, Einkaufspreise oder ähnliches in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben. Die Anpassung erfolgt mit einer Vorankündigungsfrist von 2 Monaten und wirkt zum Beginn des dritten Monats. Bei Preissteigerungen von mehr als 8 % in einem Zeitraum von 12 Monaten hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Wirksamwerden der Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung gegenüber DTW GmbH außerordentlich zu kündigen.

 

§ 8 Liefer- und Leistungszeit; Verzug

1) Liefer- und Leistungsfristen gelten nur annähernd und sind unverbindlich. Etwas anderes gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

2) Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Vereinbarung über alle Leistungsinhalte und Vorliegen aller für die Leistung erforderlichen Voraussetzungen beim Kunden. Dies gilt auch für vom Kunden für die Durchführung des Vertrages zu übermittelnden Angaben und Materialien. Die Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen, sofern der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis oder anderen Vereinbarungen und Verträgen sowie mit Zahlungen (§ 6) in Verzug gerät. Dies gilt gleichsam für Verzögerungen von Drittfirmen, die am Projekt beteiligt sind und vom Kunden beauftragt wurden.

3) Bei verbindlich vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen kommt die DTW GmbH nur dann in Verzug, wenn die Lieferung und Leistung fällig ist, eine schriftliche Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Kunden erfolgte und die DTW GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Soweit nach Auftragserteilung durch den Kunden Änderungen der Leistungen und/oder des Leistungsumfangs geltend gemacht werden, kann die DTW GmbH nach eigenem Ermessen unter Beachtung der Interessenlage der Vertragsbeteiligten die vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten entsprechend anpassen.

4) Soweit Mitwirkungshandlungen des Kunden für das die Durchführung des Projekts, insbesondere durch Prüfungs- und Testphasen und/oder Leistungen von Drittfirmen, die vom Kunden beauftragt wurden, erforderlich werden, verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen jeweils um den Zeitraum der Unterbrechungen.

5) Wenn Liefer- und Leistungsfristen aufgrund höherer Gewalt (bspw. Krieg, Aufruhr) oder vergleichbarer Ereignisse (bspw. Streik, Aussperrung, Pandemien, Rohstoffverknappung) oder von der DTW GmbH nicht zu vertretenen Betriebsstörungen, auch bei unseren Zulieferern nicht eingehalten werden können, verschieben sich die Liefer- und Leistungsfristen um die Zeit, die diese Verhinderungen bedingen.

6) Der Kunde ist verpflichtet, die DTW GmbH über alle in seinem Risikobereich liegenden Gründe, die eine zeitweise oder dauerhafte Beeinträchtigung der Projektdurchführung bedingen, unverzüglich zu informieren.

7) Ansprüche des Kunden bei Lieferverzug im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nur dann zulässig, soweit eine angemessene Nachfristsetzung erfolglos verstrichen ist und die DTW GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

 

§ 9 Lieferumfang

1) Im Leistungsverzeichnis, den vertraglichen Vereinbarungen, in besonderen produktbezogenen Bedingungen oder sonstigen für das Produkt geltenden Bestimmungen ist die Form sowie Art und Weise, wie und mit welchem Umfang und welchen Nutzungsrechten das jeweilige Produkt dem Kunden zur Verfügung gestellt wird, bestimmt. Eine Lieferung von Software kann nach Wahl der DTW GmbH insbesondere mittels Downloadlinks, durch Versendung, gegenständlich auf Datenträgern oder durch Einspielung beim Kunden vor Ort erfolgen.

2) Alle Lieferungen von Waren erfolgen ab Werk zuzüglich Fracht- und Lieferkosten (EXW) gemäß Incoterms® 2020. Teillieferungen sind zulässig. Soweit sich der Transportaufwand aufgrund von unvorhergesehenen Schwierigkeiten beim Kunden erhöht oder mehrfache Anfahrten, welche vom Kunden zu vertreten sind, erforderlich werden, können die hierbei entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

 

§ 10 Installation

1) Soweit in den Leistungsvereinbarungen die Installationsarbeiten für Hard- und Software vereinbart sind, ist der Kunde auf seine Kosten verpflichtet, die vereinbarten Voraussetzungen vor Ort zur Durchführung des Projektes zu schaffen. Hierzu behören bspw. das Vorhandensein baulicher, arbeitstechnischer und sicherheitsrelevanter Voraussetzungen, Elektro- und Netzwerkanschlüssen, funktionsfähiger Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite, Beleuchtungen sowie ungehinderter Zugang zum Aufstellungsort. Falls keine ausdrückliche Vereinbarung zur Erbringung von Installationsleistungen getroffen wurde, erfolgt die Installation von Software, Versionsänderungen, Updates etc. durch den Kunden.

2) Programmier- und Installationsarbeiten kann die DTW GmbH nach ihrer Wahl beim Kunden vor Ort, an ihrem Betriebssitz oder von externem Dienstleister durchführen lassen. Der Kunde ist verpflichtet, entsprechend der Leistungsbeschreibung zum Projekt der DTW GmbH örtlich oder auf elektronischem Weg den Zugang zur Durchführung dieser Arbeiten zu gewähren.

3) Installationsarbeiten gelten als abgeschlossen, wenn die Funktionsfähigkeit getestet und dem Kunden vorgeführt wurde, spätestens wenn der Kunde diese für seine Zwecke nutzt. Der Kunde ist verpflichtet, die Abnahme nach dem Funktionstest schriftlich zu bestätigen.

 

§ 11 Mitwirkungspflichten

1) Die Mitwirkungspflichten des Kunden in diesem Abschnitt und an anderer Stelle dieser Bedingungen sind Hauptpflichten im Vertragsverhältnis.

2) Für den Zeitraum der Geschäftsbeziehungen ist vom Kunden auf Anforderung der DTW GmbH ein Verantwortlicher unter Angabe der notwendigen Kommunikationsdaten zu benennen, welcher für die Projektdurchführung, Rückfragen, Auftragserteilung als Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis und Vollmacht zuständig ist.

3) Dem Kunden sind die wesentlichen Merkmale der zu liefernden Produkte, deren Leistungsfähigkeit und die Voraussetzung, welche zum Einsatz erforderlich sind, bekannt. Der Kunde trägt dabei das Risiko, dass die beauftragte Leistung dem von ihm angestrebten Zeck entspricht. Der Kunde ist bei Zweifeln ausdrücklich zur Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch die DTW GmbH aufgefordert. Dem Kunden obliegt die genaue Beschreibung der vertraglich gewünschten Zielstellung in T extform.

4) Vereinbarungen zum Leistungsumfang, Auftragserweiterungen, Bestellungen oder sonstige Vorgaben und Vorstellungen des Kunden, welche Vertragsbestandteil werden und somit zum Leistungsumfang gehören sollen, sind stets in Textform vom Kunden mitzuteilen oder protokollarisch zu erfassen. Vertragsbestandteil werden diese erst durch ausdrückliche Bestätigung der DTW GmbH.

5) Der Kunde wird die DTW GmbH bei der Erfüllung der vereinbarten Leistungen in erforderlichem Umfang unterstützen, notwendige Zuarbeiten im vereinbarten Zeitraum vollständig erbringen und sonstige Umstände, die für die Leistungserbringung von Bedeutung sind, rechtzeitig der DTW GmbH mitteilen.

6) Der Kunde ist zur unverzüglichen Prüfung von Vertragsgegenständen nach deren Überlassung, insbesondere hinsichtlich Beschädigungen, Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit, verpflichtet. Festgestellte Mängel sind der DTW GmbH unverzüglich unter konkreter Bezeichnung und Fehlerbeschreibung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für später festgestellte Mängel, welche bei ordnungsgemäßer Untersuchung im Zeitpunkt der Lieferung nicht erkennbar waren.

7) Sofern innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe der Vertragsgegenstände, insbesondere bei Gebrauch der bereitgestellten Produkte und Leistungen, keine schriftliche Mängelrüge bei DTW GmbH eingeht, dann gelten die Leistungen als abgenommen und freigegeben. Für bei Abnahme bekannte Mängel stehen dem Kunden keine Gewährleistungsrecht zu.

8) Vom Kunden werden die von der DTW GmbH oder Dritten für die Bereitstellung, Installation und den Betrieb gegebenen Hinweise und Anleitungen in den zur Verfügung gestellten Dokumentationen oder aktuellen Informationen beachtet und im Betrieb eingehalten.

9) Der Kunde wird im erforderlichen Umfang der DTW GmbH zur Erfüllung der vertraglichen geschuldeten Leistungen Arbeitsräume, Hard- und Software, Mitarbeiter, Telekommunikationseinrichtungen, Internetzugang, Daten und Dokumente, technische Unterlagen und sonstige benötigten Hilfsmittel auf seine Kosten zur Verfügung stellen.

10) Es obliegt ausschließlich dem Kunden, geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner Daten und IT-Infrastruktur insbesondere gegen Datenspionage, Viren, Brute-Force-Angriffe oder ähnliche Bedrohungen mit vergleichbarem Potential zur Schadenverursachung zu treffen und diesen durch geeignete Soft- und Hardwarelösungen, Mitarbeiterschulungen, Internetbegrenzungen, Server- und Router Einstellungen oder sonstige geeignete Vorkehrungen zu realisieren. Sofern nicht ausdrücklich beauftragt, obliegt es nicht der DTW GmbH beratend oder prüfend in diesem Zusammenhang tätig zu werden.

11) Dem Kunden ist bekannt, dass insbesondere cloudbasierte Produkte einen Internetzugang mit entsprechender Bandbreite benötigen. Dieser ist nicht im Leistungsumfang enthalten und vom Kunden auf seine Kosten dauerhaft vorzuhalten.

12) Dem Kunden obliegt es, Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die Produkte nicht oder nicht im entsprechenden Umfang funktionieren. Hierzu gehören insbesondere tägliche Datensicherungen und Überprüfungen der Datenverarbeitungsergebnisse.

13) Es obliegt dem Kunden, dass die Datenverarbeitungsvorgänge durch die genutzten Produkte insbesondere den datenschutzrechtlichen oder steuerrechtlichen sowie sonstigen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Für Inhalte und Einstellungen in seinen cloudbasierten Anwendungen ist der Kunde selbst verantwortlich.

 

§ 12 Wartungs- und Supportverträge

1) Der Kunde hat die Möglichkeit, mit der DTW GmbH kostenpflichtige Wartungs- und Supportverträge zu vereinbaren. Der Leistungsumfang orientiert sich an den spezifischen Voraussetzungen und Anforderungen des Kunden und wird in separaten Leistungsbeschreibungen vereinbart.

2) Sofern nach den Vorgaben von Herstellern, Finanzierungsdienstleistern, Cloudanbietern oder Lizenzgebern andere Vertragslaufzeiten, Vergütungsregelungen und Leistungsinhalte zu vereinbaren sind, gehen die produktspezifischen Regelungen diesen Bedingungen vor, soweit sie hierzu in Widerspruch stehen.

3) Wartungsarbeiten umfassen Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, um die Funktionsfähigkeit und einen betriebsbereiten Zustand der vereinbarten Komponenten beim Kunden zu gewährleisten. Der Wartungsumfang erfasst in der Regel die Diagnose, den Austausch von defekten oder verschlissenen Bauteilen, Reinigungsarbeiten und die Lieferung von Verbrauchsmaterialien. Defekte, welche insbesondere auf eine unsachgemäße Bedienung, Verwendung nicht geeigneter Verbrauchsmaterialien, Viren, Fehler in der elektrischen Anlage, Beschädigungen durch Dritte oder andere nicht von der DTW GmbH zu vertretene Umstände wie z.B. höhere Gewalt, Diebstahl, Vandalismus und Brand zurückzuführen sind, werden von der Wartungsvereinbarung nicht erfasst. Firmwareupdates und Softwareinstallationen sind nicht Gegenstand einer Wartungsvereinbarung.

4) Supportvereinbarungen können insbesondere Installationsleistungen, Lieferung und Einspielen von Updates und Upgrades, Störungsbehebung, Anwenderunterweisung, Konfiguration, technische Unterstützung, Beratung und Hotline-Verfügbarkeit für die vertragsgegenständlichen Produkte beinhalten.

5) System- und Funktionserweiterungen, Erweiterung der Arbeitsplätze oder Lizenzen der vereinbarten Produkte beim Kunden während der Laufzeit werden automatisch Vertragsbestandteil der Wartungs- und Supportvereinbarung und bedingen eine Anpassung der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung. Sind Upgrades und Updates vom Hersteller kostenpflichtig, unterliegen diese einer gesonderten Vergütung. Die Abrechnungen für Wartungs- und Supportvereinbarungen erfolgen in der Regel monatlich oder quartalsweise im Voraus. Bei Stundenvereinbarungen erfolgt die Abrechnung im Anschluss an die jeweils erbrachte Leistung. Benötigte Ersatzteile und Reparaturmaterialien werden gesondert berechnet, soweit diese nicht vom Hersteller im Rahmen der Gewährleistung zu ersetzen sind.

6) Auftretende Fehler und Störungen, sind vom Kunden zusammenhängend, nachvollziehbar und mit möglichst genauer Fehlerbeschreibung an die DTW GmbH zu melden. Der Kunde ist verpflichtet, die DTW GmbH bei der Erbringung von Wartungs- und Supportleistungen im erforderlichen Maße zu unterstützen, insb. für Rückfragen einen Ansprechpartner zu benennen und dessen Erreichbarkeit zu gewährleisten, den Zugang zu gewähren und ggf. Mitarbeiter vor Ort zur Demonstration des Fehlers oder der Störung und zur Abnahme der Beseitigung auf seine Kosten bereit zu halten.

7) Die DTW GmbH erbringt die vereinbarten Wartungs- und Supportleistungen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Die DTW GmbH ist berechtigt, die Leistungen von Dritten, dem Hersteller oder Subunternehmen erbringen zu lassen.

8) Wartungs- und Supportvereinbarungen haben eine Laufzeit von 12 Monaten und verlängern sich um jeweils weitere 12 Monate, sofern nicht der Kunde oder die DTW GmbH den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten vor dessen vertraglich festgelegten Ablaufdatum schriftlich kündigt.

9) Die DTW GmbH ist berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Wartungs- und Supportleistungen bis zum vollständigen Ausgleich der Rechnungsforderungen einzustellen. Dies entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung zur weiteren Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.

 

§ 13 Software- und Nutzungsrechte

1) Für dem Kunden gelieferte Software werden unter Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren von der DTW GmbH im vertraglich bestimmten Umfang die Rechte zur Installation und Nutzung gewährt. Soweit vom Leistungsumfang erfasst, werden dem Kunden erforderliche Dokumentationen und Lizenzschlüssel, soweit erforderlich auch Verwendungs- und Kopierschutzstecker (Dongle) zur Verfügung gestellt.

2) Lizenzen dürfen nur gemäß der vereinbarten Anzahl vom Kunden genutzt werden. Für jede weitere Kopie oder Installation benötigt der Kunde ein zusätzliches Nutzungsrecht. Eine unberechtigte Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte, Unterlizenzierung, Nutzung durch Dritte und nicht bestimmungsgemäße Verwendung ist dem Kunden nicht gestattet. Änderungen an der Software, der Lizenzschlüssel und des Begleitmaterials, insbesondere durch Umgestaltung, Bearbeitung, Dekompilieren, Umgehung von Sicherheitsmechanismen oder ein nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch sind dem Kunden nicht gestattet.

3) Dem Kunden ist es nicht gestattet, in der Software, auf Datenträgern, den Dokumentationen und Begleitmaterialien enthaltene Seriennummern, Copyright- Kennzeichnungen, Markenzeichen oder sonstige spezifische Merkmale zu verändern, zu entfernen oder auf andere Art und Weise unkenntlich zu machen.

4) Die DTW GmbH ist berechtigt, bei vertragswidriger Verwendung der Software, einer Überschreitung der Lizenz- und Nutzungsrechte sowie einem sonstigen Verstoß gegen die vorstehenden Bedingungen, eine weiter Nutzung mit sofortiger Wirkung zu untersagen, bis der Kunde den vertragswidrigen Zustand bspw. durch Nachlizensierung beendet. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt.

5) Ist Gegenstand der Lieferung eine Fremdsoftware mit produktspezifischen Lizenz- und Vergütungsmodellen sowie Nutzungsvorgaben, gehen diese besonderen Bedingungen des Herstellers zur bestimmungsgemäßen Verwendung den vorstehenden Regelungen vor, soweit diese im Widerspruch mit diesen Regelungen stehen.

 

§ 14 Datensicherung / Datenverlust

1) Sofern zwischen der DTW GmbH und dem Kunden keine ausdrückliche Vereinbarung zur Datensicherung und Aufbewahrung getroffen wurde, ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten eigene Datensicherungen – in der Häufigkeit orientiert an der wirtschaftlichen Bedeutung seiner Daten – durchzuführen. Dies gilt insbesondere unmittelbar vor jeder beauftragten und vereinbarten Tätigkeit der DTW GmbH oder von ihr beauftragter Dritter an den technischen Einrichtungen und Systemen des Kunden, insbesondere der IT-Infrastruktur sowie der installierten Systeme und Software sowie für den Fall der Installation, Fernwartung, dem Einspielen von Releases, Versionsänderungen, Updates oder sonstigen beauftragten Eingriffen in die Soft- und Hardwaresysteme des Kunden. Die DTW GmbH informiert den Kunden über den Zeitraum und die Termine zur Durchführung der Tätigkeiten.

2) Liegt eine solche Datensicherung, insbesondere von Servern, Clients, speziellen Datenverarbeitungsgeräten mit eigener Speichervorrichtung, Mobilgeräten und sonstigen Endgeräten nicht vor, ist die DTW GmbH vor Beginn jeder auszuführenden Tätigkeit vom Kunden darauf hinzuweisen.

3) Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch nicht vorhersehbare und von der DTW GmbH nicht zu beeinflussende, zu vertretene oder nicht erkennbare Fehler, insbesondere in den Programmen, Releases, Upgrades und Updates von Softwareherstellern, fehlerhafter Hardware, Bedienungsfehler oder Programmierfehler im Rahmen der Entwicklung ein vollständiger Datenverlust eintreten kann.

4) Außerdem verpflichtet sich der Kunde für den Fall, dass Programme ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß funktionieren oder technische Fehlfunktionen auftreten, entsprechende Maßnahmen, insbesondere durch Redundanzsysteme, Aufbewahrung von Unterlagen, Datensicherungen, Prüf- und Diagnoseverfahren, Überprüfungen der Datenverarbeitungsergebnisse sowie Ausweichkapazitäten zu treffen, um einen Datenverlust oder eine Störung im betrieblichen Ablauf zu verhindern.

5) Die DTW GmbH haftet, sofern die Datensicherung nicht als Hauptleistungspflicht vereinbart wurde, nicht für den Datenverlust und die Wiederherstellungs- oder Rekonstruktionskosten. Dies gilt nicht, sofern der Datenverlust auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der DTW GmbH oder von ihr Beauftragter Dritter zurückzuführen ist.

 

§ 15 Clouddienstleistungen

1) Die DTW GmbH vermittelt in Zusammenarbeit mit sog. Service-Providern Leistungen für cloudbasierte Servicelösungen im Bereich der Informationstechnik. Hierzu gehören bspw. die Nutzung von online zur Verfügung gestellten Softwareanwendungen, rechentechnischer Ressourcen, Speicherkapazitäten, Back- Up und Monitoring Lösungen oder andere Hard- und Softwareleistungen gegen Zahlung einer vereinbarten Vergütung.

2) Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter sowie der DTW GmbH regeln besondere Cloud–, und Serviceverträge gemäß den produktspezifischen Bedingungen des Cloud Service Providers und der DTW GmbH, erfasst in den besonderen Service- und Leistungsbeschreibungen für das jeweilige Produkt einschließlich des Service Rahmenvertrags (Service-Level-Agreement) und den besonderen produktspezifischen Vertrags- und Lizenzbestimmungen.

 

§ 16 Überlassung und Miete

1) Gelieferte Test-, Vorführ-, und Mietgeräte sowie sonstiges Zubehör verbleiben im Eigentum der DTW GmbH. Der Kunde ist berechtigt, diese nur im vertraglich vereinbarten Umfang, längstens für zwei Monate ab Überlassung, zu nutzen. Die DTW GmbH ist verpflichtet, die Geräte in einem der vereinbarten Nutzung funktionsfähigen Zustand zu halten. Mietpreise werden in einem gesonderten Vertrag vereinbart. Mangels besonderer Regelung trägt der Kunde die Kosten für Auf- und Abbau, Transport und Verpackung.

2) Zusätzliche Leistungen wie Beratung, Schulung, Einweisung sind nur mit gesonderter vertraglicher Vereinbarung geschuldet und unterliegen einer separaten Vergütungsregelung. Zur Weitergabe an Dritte oder die Verbringung der Gegenstände an einen anderen Ort ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände ordnungsgemäß zu behandeln, sicher aufzubewahren, gegen Verlust zu schützen und auf seine Kosten entsprechend zu versichern. Die DTW GmbH ist bei Nichteinhaltung berechtigt, ohne Vorankündigung die gelieferten Gegenstände beim Kunden abzuholen.

3) Der Kunde ist verpflichtet, Test-, Vorführ-, und Mietgeräte, einschließlich in diesem Zusammenhang überlassenen Zubehörs, insbesondere Anschlusskabel, Peripheriegeräte, Software, Dongles und Unterlagen mit Ablauf des vereinbarten Zeitraumes an die DTW GmbH oder von ihr beauftragte Dritte herauszugeben. Lieferung und Rückgabe sind schriftlich zu dokumentieren. Sofern bei der Rückgabe Mängel oder Schäden an den gelieferten Gegenständen festgestellt werden, ist der Kunde zum Ersatz verpflichtet.

4) Soweit eine Herausgabe durch den Kunden nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt, ist die DTW GmbH berechtigt, für die weitere Nutzungszeit bis zur Herausgabe eine Vergütung zu beanspruchen. Diese beträgt ohne weitere Vereinbarung monatlich mindestens 5 % des Nettowertes der überlassenen Ware, ein weiterführender Schadenersatzanspruch bleibt vorbehalten.

 

§ 17 Rügepflichten

Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Produkte sofort nach Empfang auf Vollständigkeit, Unversehrtheit und Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen. Beanstandungen sind unverzüglich gegenüber der DTW GmbH und ggf. dem Transportunternehmen anzuzeigen.

 

§ 18 Eigentumsvorbehalt

1) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Forderungen des Kunden aus dem Vertragsverhältnis. Soweit Nutzungsrechte gewährt wurden, kann die DTW GmbH diese Rechte bei Zahlungsverzug begrenzen oder widerrufen und insbesondere die Herausgabe etwaig überlassener Datenträger, Dongles, Lizenzunterlagen etc. vom Kunden verlangen.

2) Der Kunde ist verpflichtet, die DTW GmbH unverzüglich über Zahlungsschwierigkeiten, insbesondere im Falle der Insolvenz, dem Zugriff Dritter auf geliefert Vorbehaltsware durch Pfändung und Beschlagnahme mitzuteilen und Dritte auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

 

§ 19 Gewährleistung

1) Die DTW GmbH gewährleistet, dass alle gelieferten Produkte und Leistungen frei von Sach- oder Rechtsmängeln und für den nach der Leistungs- und Liefervereinbarung vorausgesetzten Verwendungszweck geeignet sind. Bei der Lieferung von Softwareprodukten wird gewährleistet, dass diese den produktspezifischen Beschaffenheitsangaben und Leistungsbeschreibungen entsprechen.

2) Ansprüche bei Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb 12 Monaten ab der Anlieferung bzw. Bereitstellung und Abnahme beim Kunden, wenn diese nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist vom Kunden schriftlich geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, sofern gesetzlich oder individualvertraglich andere Verjährungsfirsten vorgeschrieben oder vereinbart sind, bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch die DTW GmbH oder wenn der Sach- oder Rechtsmangel arglistig verschwiegen wurde sowie im Fall der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens.

3) Die Beseitigung berechtigter Mängel kann die DTW GmbH unentgeltlich nach ihrer Wahl durch Ersatzlieferung, Reparatur, Leistungswiederholung und Nachbesserung erbringen. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann die DTW GmbH dem Kunden innerhalb einer angemessen Frist im Austausch einen Liefergegenstand mit gleicher Geeignetheit und vergleichbaren Beschaffenheitsangaben bereitstellen, welcher nicht von der schutzrechtsverletzenden Behauptung betroffen ist. Behauptete Schutzrechtsverletzungen sind gegenüber der DTW GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

4) Eine Haftung für Rechtsmängel, Schutz- und Lizenzrechten ist ausgeschlossen, soweit der Mangel nicht auf den Liefergegenstand, sondern die nicht vereinbarte Verwendung und Nutzung durch den Kunden zurückzuführen ist. In diesem Falle stellt der Kunden die DTW GmbH bereits jetzt von jeglichen Haftungsansprüche frei und verpflichtet sich, daraus resultierende Kosten, auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung an die DTW GmbH zu erstatten.

5) Der Kunde ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel unverzüglich schriftlich unter möglichst genauer Mängelbeschreibung der DTW GmbH anzuzeigen.

6) Ein Anspruch auf Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit das Produkt vom Kunden oder Dritten insbesondere verändert, unsachgemäß bedient und verwendet oder nicht mit geeigneten Materialien betrieben wurde, es sei vom Kunden wird nachgewiesen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Produkts vorhanden war.

7) Werden Sach- und Rechtsmängelrügen vom Kunden zu Unrecht erhoben oder stellt sich dies zu einem späteren Zeitpunkt heraus, ist die DTW GmbH berechtigt, die entstanden Aufwendungen gegenüber dem Kunden in Rechnung zu stellen.

 

§ 20 Haftung / Schadenersatz

1) Eine Haftung der DTW GmbH für Schäden, welche an anderen Rechtsgütern entstehen, aus unerlaubter Handlung oder für vertragliche und sonstige Ansprüche bei einfacher Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit die Schäden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der DTW GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten) ist die Haftung, unabhängig vom Rechtsgrund, bei einfacher Fahrlässigkeit auf den vertragstypisch zu erwartendem Schaden begrenzt.

2) Unberührt bleibt eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt oder anderen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die vorstehenden und sonstigen Haftungsbeschränkungen in diesen allgemeinen Bestimmungen gelten auch nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens.

3) Die vorstehende Haftungsbegrenzung wirkt auch zugunsten von Partnern, Lieferanten, Erfüllungsgehilfen, Subunternehmen oder sonstigen von der DTW GmbH im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis beauftragter Dritter.

 

§ 21 Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, über alle während der vertraglichen Beziehung von der anderen Partei erfahrenen vertraulichen und schutzwürdigen Informationen Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen fort. Nicht erfasst werden von dieser Regelung Informationen, welche öffentlich ersichtlich oder der jeweils anderen Vertragspartei außerhalb des Vertragsverhältnisses bereits bekannt waren.

 

§ 22 Datenschutz

Die DTW GmbH speichert und verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden, soweit dies für die Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Die Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen oder mit besonderer Einwilligung des Kunden. Es gelten die Bestimmungen der DSGVO, welche vom Kunden einzuhalten und seinen Mitarbeitern, Dienstleistern oder sonstigen Personen nach den gesetzlichen Maßgaben aufzuerlegen sind.

 

§ 23 Schlussbestimmungen

1) Alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen der DTW GmbH und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Kunden und der DTW GmbH aus dem Vertragsverhältnis gilt, sofern die Vertragspartei Kaufleute, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sind, das AG Weimar.

2) Sofern diese allgemeinen Vertragsbedingungen im Widerspruch zu vertraglichen Vereinbarungen, Auftragsbestätigungen, speziellen Nutzungsbedingungen oder sonstigen besonderen vertraglichen Regelungen und Vereinbarungen stehen, gehen die besonderen Vereinbarungen diesen Bedingungen vor.

3) Sollte eine der vorbenannten Bestimmungen oder Unterpunkte nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages oder Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Falle die nichtige Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzen, die dem Willen der Parteien und dem vertraglichen Zweck am nächsten kommt.

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